Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 20.11.2019

Diese Geschäftsbedingungen enthalten allgemein branchenübliche und anerkannte Regeln und sind für die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Werbeagentur Riegg & Partner GmbH (nachstehend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachstehend „Werbungtreibende”) zu verstehen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden regelmäßig den Vertragsverhältnissen zwischen Agentur und Werbungtreibenden zugrunde gelegt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 1) Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§ 2) Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie verpflichtet sich – entsprechend der Aufgaben- und Termin­vorgabe des Werbungtreibenden –, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbung­treibenden – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 3) Die Agentur ist bereit, aufgrund besonderer Vereinbarung während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Werbungtreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produktbereich/ Dienstleistung in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

§ 4) Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kosten­voranschläge und die Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen. Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen.

Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Aufträge an Lieferanten erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Sie ist auch berechtigt, nach Rücksprache im Rahmen der genehmigten Maßnahmen Aufträge an Dritte im Namen und für Rechnung des Werbungtreibenden zu erteilen.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Werbedurchführenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.

§ 5) Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Werbungtreibende damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so wird die übliche Vergütung geschuldet. Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.

§ 6) Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern.

Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.

§ 7) Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese nach den Richtlinien des BDW bzw. nach dem erbrachten Zeitaufwand zu dem jeweils kalkulierten Stundensatz der Agentur. 

Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevor­bereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext enthalten. Separat berechnet werden Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen (Marktforschung etc.). 

Die Agentur behält sich für Leistungen und Lieferungen Vorausrechnungen oder Teilabrechnungen (nach dem jeweiligen Stand der Arbeiten) vor.

Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.

Der Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungs­aufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten oder bei Berechnung durch die Agentur an den Werbungtreibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus „Service-fee“ getragen.

§ 8) Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftrags­erteilung schriftlich ablehnt.

§ 9) Eigentums-, Urhebernutzungs- und Sonderschutzrechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungtreibenden über, als dies ausdrücklich vertraglich geregelt wird.

§ 10) Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§ 11) Der Werbungtreibende kann die von der Agentur eingereichten Vorschläge, ungeachtet dessen ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht, weder direkt noch abgewandelt oder durch Dritte verwenden lassen.

§ 12) Die Agentur haftet bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Dritt­beauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, für eigens vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Werbungtreibenden ab.

Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die bei Auftrags­erteilung durch die Agentur an Dritte zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen auch für sich als verbindlich anzuerkennen.

Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.

Nach der Druckreiferklärung durch den Werbungtreibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.

Ist aus terminlichen oder sonstigen nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen keine Imprimatur durch den Werbung­treibenden erfolgt, so können aufgetretene Fehler (Druckfehler etc.) nicht in vollem Umfang der Agentur angelastet werden. Die Agentur haftet in diesem Fall für die zur Korrektur notwendigen Aufwendungen, maximal jedoch für 25 % der technischen Herstellungskosten. Es bleibt der Agentur vorbehalten, in welcher Weise und in welchen technischen Verfahren die Korrekturen vorgenommen werden.

Lässt der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen, entfällt jede Haftung der Agentur. Wird durch Korrektur die optische Gestaltung verändert, so sind keinerlei Schadenersatzansprüche an die Agentur möglich.

§ 13) Mit der Zahlung des Agenturhonorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungsrechts erwirbt der Werbungtreibende nur das Recht zur Verviel­fältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.

Geht die Verwendung hierüber hinaus, auch nach Ablauf des Vertrags und auch wenn kein Anspruch auf Urheberschutz erhoben wird oder erhoben werden kann, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.

Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht ein besonderer Abschluss erfolgt.

Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbung­treibende. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestalteten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbungtreibenden hinzuweisen. Die nach den Richtlinien des BDW obligatorischen Belegexemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

§ 14) Das Agenturhonorar incl. evtl. verauslagter Kosten zzgl. Mehrwertsteuer ist 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbung­treibenden rein netto fällig.

Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 15) Durch die Anerkennung dieser Allgemeinen Bedingungen werden etwa entgegenstehende Formularverträge der Parteien hinfällig.

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht deren Wirksamkeit als Ganzes.

§ 16) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist der Sitz der Agentur.